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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4.1 Vorsteuerberichtigung gem § 16 UStG

§ 16 UStG bestimmt, dass der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz eine Berichtigung der Umsatzsteuer vorzunehmen hat. Ebenso hat der Leistungsempfänger die geltend gemachte Vorsteuer zu berichtigen. Es soll nur das tatsächliche Entgelt der Umsatzsteuer unterliegen.

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