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Dokument-ID: 1089673
5.2.2 Umlaufvermögen
Ändern sich bei Gegenständen des Umlaufvermögens oder sonstigen Leistungen die Verhältnisse, welche für den ursprünglich ausgeübten oder nicht ausgeübten Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ist entweder der Vorsteuerabzug rückgängig zu machen oder kann erstmals ausgeübt werden.