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Dokument-ID: 1090181
8.1.4 Besonderer Kündigungsschutz
Bestimmten Arbeitnehmergruppen kommt ein so genannter besonderer Kündigungsschutz zu. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass die Kündigung an die Zustimmung des Gerichts oder einer Behörde (Behindertenausschuss) geknüpft ist. Zudem bedarf die Kündigung einer besonderen Begründung.