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Dokument-ID: 1249254
11.7 Einkommenssplitting durch Fruchtgenuss
Einkünftezurechnung/wirtschaftliches Eigentum
Grundsätzlich ist dem zivilrechtlichen Eigentümer ein Wirtschaftsgut auch steuerlich zuzurechnen. Rz 122 EStR: „Das wirtschaftliche Eigentum weicht vom zivilrechtlichen Eigentum allerdings ab, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer das Wirtschaftsgut einerseits gebrauchen, verbrauchen, verändern, belasten und veräußern andererseits Dritte von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann.“