3.2.3 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Zu den nicht abzugsfähigen Kosten gehören vor allem
Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG)
Repräsentationsaufwendungen sind nach der Rechtsprechung alle Aufwendungen, die das gesellschaftliche Ansehen fördern, also dazu dienen, zu repräsentieren, Dies gilt auch dann, wenn der Aufwand „ausschließlich im betrieblichen Interesse lag“, sowie im Besonderen auch im Falle eines damit verbundenen Werbezweckes (VwSlg 8801 F/2013).
Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw potenzieller Auftraggeber in Betracht gezogen zu werden, fallen unter den Begriff der Repräsentationsaufwendungen (VwGH Ra 2015/15/0010).
Laut Rz 4808 ff EStR sind nicht abzugsfähige Repräsentationskosten Aufwendungen oder Ausgaben, die