2.7.1 Gewinnausschüttung
Die Gewinnausschüttungen unterliegen bei den Gesellschaftern einem Steuersatz iHv 27,5 %. Diese Steuer wird bereits auf Ebene der Gesellschaft im Rahmen der Gewinnausschüttung abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Auf Antrag des Gesellschafters kann er in seiner Jahressteuererklärung die Besteuerung mit dem Durchschnittssteuersatz beantragen. In diesem Fall werden die Gewinnausschüttungen vor Abzug der KESt (Bruttogewinnausschüttung) zunächst seinen Einkünften hinzugerechnet und somit bei der Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes berücksichtigt. Auch bei Beantragung der Besteuerung anhand des Durchschnittsteuersatzes darf der Gesellschafter keine Aufwendungen in Bezug auf die Gewinnausschüttung geltend machen.