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Dokument-ID: 1128932
8.2 Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer
Bei nachstehenden Tatbeständen kommt es zur Befreiung von der Immobilienertragsteuer. Allerdings kommt die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung sowie der Herstellerbefreiung (bei selbsterstellten Gebäuden) grundsätzlich nur für Grundstücke im Privatbereich zur Anwendung.