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Armin Obermayr - Stefan Mirus | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Echte und unechte Steuerbefreiungen

Im Umsatzsteuergesetz unterscheidet man zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen. Echte Steuerbefreiungen lassen das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt (§ 6 Abs 1 Z 1 bis 6). Bei den unechten Steuerbefreiungen (§ 6 Abs 1 Z 1 bis 28), ist durch die Bestimmung des § 12 Abs 3 der Verlust des Vorsteuerabzugs gegeben.

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