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Dokument-ID: 1285776
Mittelbare Stellvertretung
Die mittelbare Stellvertretung unterscheidet sich von der unmittelbaren Stellvertretung dadurch, dass der Stellvertreter im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelt. Wie bei der Treuhand wird er zunächst selbst aus dem Vertrag mit dem Dritten berechtigt und verpflichtet. Die Abgrenzung zur Treuhand ist wegen dieser Parallele einzelfallabhängig.