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Dokument-ID: 1285781
Rechtsmacht
Die Rechtsmacht über das Treugut wird nach Abschluss der Treuhandabrede durch den Modus auf den Treuhänder übertragen. Bei der Vollrechtstreuhand erhält er das Vollrecht; bei der Ermächtigungstreuhand werden ihm dagegen nur Verfügungs- oder Verwaltungsrechte eingeräumt. Die Rechtsmacht bestimmt damit die Stellung des Treuhänders nach außen.