6.1 Allgemeines und Anwendungsbereich
Die DelInfVO • [Fußnote: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1423 der Kommission vom 21. Mai 2021 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Versagungen von Genehmigungen für den Erwerb und den Besitz bestimmter Feuerwaffen, ABl L 1.9.2021.] umfasst sieben Artikel und gilt ab dem 31. Jänner 2022. Als Verordnung ist sie in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Gem Art 6 DelInfVO überprüft die Kommission die Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Geltungsbeginn. Die Verordnung gilt für den Informationsaustausch über Versagungen von Genehmigungen gem Art 9 und 10 der RL (EU) 2021/555 aus Gründen der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit der betreffenden Person mittels des in Art 18 Abs 5 der Richtlinie genannten Systems. Art 1 Unterabsatz 1 DelInfVO macht keinerlei weiteren Spezifizierung welche „Richtlinie“ gemeint ist; es wird sich vermutlich um ein Redaktionsversehen handeln und wird sich wohl auf die RL (EU) 2021/555 beziehen. Art 18 Abs 5 RL (EU) 2021/555 bestimmt, dass die Kommission gem Art 19 RL (EU) 2021/555 delegierte Rechtsakte erlässt.