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Dokument-ID: 1139182
Waffe
Gem § 1 WaffG sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
- die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
- bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.