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Graciela Faffelberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.12.1 Allgemeine Erläuterungen zu § 11b WaffG

§ 11b WaffG regelt die Ausübung des Schießsports als Sportschütze. Um als Sportschütze zu gelten, muss man ordentliches Mitglied in einem Sportschützenverein sein. Der Sportschützenverein muss im Einklang mit dem österreichischen Vereinsgesetz sein. Interessanterweise findet sich in § 11b WaffG eine statische Verweisung auf BGBl I 66/2002.

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