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Neu Dokument-ID: 1089557

Eveline Herndl - Albert Scherzer - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.1 Registrierung beim Finanzamt

Gem §§ 120 Abs 1 BAO gilt: „Die Abgabepflichtigen haben dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen.“

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