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Dokument-ID: 249764
19.5 Betriebsmittel auf Baustellen – Brandschutzanforderungen
Elektrische Anlagen
Pkt 11 der TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“ legt fest:
- Elektrische Anlagen haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, zB ÖNORMEN, ÖVE, ÖVGW-TR-Gas).
- Eine mögliche Brandentstehung ist präventiv durch fachgerechte Installation, Betrieb und Wartung zu vermeiden.