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Dokument-ID: 254378
19.7 Erwärmung von Arbeitsstoffen auf Baustellen
Für das Erwärmen von Arbeitsstoffen, wie Belag-, Isolier- und Abdichtstoffen, gelten die Anforderungen der TRVB A 149, „Brandschutz auf Baustellen“, Pkt 9, der sich auf die Verwendung von Teer- und Bitumenkochern bezieht. Hierbei gilt: