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Dokument-ID: 243741
19.8 Umgang mit Klebstoffen, Reinigungs- und Lösemitteln auf Baustellen
Für die Verwendung von Klebstoffen, Reinigungs- und Lösemitteln auf Baustellen gelten die Bestimmungen des Pkt 10 der TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“. Diese legen fest: