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Dokument-ID: 244217
19.10 Großbaustellen – Vorbeugender Brandschutz
Großbaustellen, Definition
Im Sinne der TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“, Pkt 13, fallen unter diesen Begriff:
- Hochhäuser mit einer Höhe von mehr als 30 m
- Mehrgeschoßige unterirdische bauliche Anlagen
- Kraftwerke
- Großindustriebauten udgl