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Dokument-ID: 1266635
3.3 Abgrenzungen und Ausnahmen (§ 3 Abs 6 HSchG)
Der sachliche Anwendungsbereich des HSchG wird durch § 3 Abs 6 HSchG ausdrücklich begrenzt. Für das öffentliche Auftragswesen besonders relevant ist die Ausnahme für bestimmte vergaberechtliche Sondermaterien, insbesondere: