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Dokument-ID: 1266636
3.4 Externe Meldestellen im öffentlichen Auftragswesen und ihre Abgrenzung
Hinweisgeber haben dem Gesetzeswortlaut zufolge grundsätzlich die Wahl zwischen interner und externer Hinweisgebung. Das HSchG enthält keine formelle Subsidiaritätsregelung zugunsten interner Meldungen, sondern eröffnet geschützten Personen die Möglichkeit, sich unmittelbar an eine externe Stelle zu wenden.