8.5 Schutz der Hinweisgeber
Das HSchG sieht unterschiedliche Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber vor. Dazu zählt zum einen die Einrichtung von Meldestellen. Darunter fallen zum einen externe Meldestellen (Whistleblowing-Behörden). Die Aufgaben der externen Meldestellen werden, sofern keine spezifische Meldestelle zuständig ist (zB Bundeswettbewerbsbehörde oder Bilanzbuchhaltungsbehörde) vom Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vorgenommen. Zum anderen müssen juristische Personen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Bereichs mit mehr als 50 Mitarbeitern interne Meldestellen implementieren.