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Dokument-ID: 1205600
6.7 Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug
Gem § 40 Abs 1 FinStrG gilt: „Eines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein grenzüberschreitendes Betrugssystem, in welchem Lieferungen oder sonstige Leistungen ganz oder zum Teil ausgeführt oder vorgetäuscht werden, schafft oder sich daran beteiligt, indem er