6.1 Zum Vorliegen einer Versetzung
Ausgangslage/Problemsituation
Als Meldekanal kommt auch eine interne Meldestelle in Betracht. Eine solche Stelle ist daher dadurch gekennzeichnet, dass sie von Mitarbeitern des eigenen Unternehmens betreut wird. Diese nehmen die einlangenden Hinweise entgegen und bearbeiten sie in weiterer Folge. Arbeitsrechtlich betrachtet wirft dies daher die Frage auf, ob die Zuweisung dieser Tätigkeit an einen Arbeitnehmer eine Versetzung darstellt. Diese Problematik stellt sich unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers durch die Betrauung mit dieser (neuen) Aufgabe verändert wird. Unzweifelhaft ist dies dann der Fall, wenn die (interne) Meldestelle aufgrund des Inkrafttretens des HSchG neu implementiert wird. Denkbar ist aber auch, dass eine interne Meldestelle zwar bereits bisher eingerichtet war, diese aber nunmehr in wesentlichen Punkten umgestaltet wird (zB Erweiterung des Aufgabenbereichs).