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Dokument-ID: 1142727
5.3 Screening von E-Mails/Daten
Zu unterscheiden ist zwischen einer dauernden Überwachung und einem Screening aus gegebenem Anlass.
Laufende Überwachung
In Betrieben mit Betriebsrat gilt: Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, dh die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer entsprechend tangieren, dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Betriebsrat mit dem Betriebsinhaber darüber eine Betriebsvereinbarung getroffen hat.