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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4 Kostenübernahme

Wenn ein Kündigungs- bzw Entlassungsverzicht noch nicht reicht, um den Arbeitnehmer zur Mitwirkung an der Untersuchung zu bewegen, kann etwa auch die Übernahme der Kosten, die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme daran oder durch jene Verfahren entstehen, die sich aus dem aufzuklärenden Sachverhalt ergeben, motivierend wirken. Der Strafanspruch des Staats, dem der Kläger Genüge leisten musste (Geldstrafe), ist dagegen kein ziviler Schadenersatzanspruch, dessen Befriedigung der Bestrafte im Rückgriffsweg auf einen anderen überwälzen könnte (zB OGH 11.9.2003, 6 Ob 281/02w). Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber diese Kosten übernimmt, ist daher unwirksam. Dieser Grundsatz gilt auch für eine über einen Verband verhängte Geldbuße (OGH 8.4.2024, 1 Ob 200/23b).

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