3.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Der persönliche Anwendungsbereich des HSchG ist in § 2 HSchG geregelt und knüpft – in Umsetzung von Art 4 EU-Whistleblowing-Richtline – nicht an eine bestimmte arbeitsrechtliche Qualifikation, sondern funktional an eine laufende oder frühere berufliche Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten oder öffentlichen Sektors an. Maßgeblich ist, dass die hinweisgebende Person Informationen über Rechtsverletzungen im beruflichen Kontext erlangt hat und aufgrund dieser Nähe typischerweise einem erhöhten Risiko von Repressalien ausgesetzt ist. Der Gesetzgeber verfolgt damit einen bewusst weiten Ansatz, der deutlich über klassische Arbeitsverhältnisse hinausgeht.