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Dokument-ID: 1266626
2.14 Zusammenfassung
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz etabliert im Finanzmarkt keinen eigenständigen materiellen Regulierungsrahmen, sondern fungiert als verfahrensrechtliches Scharnier zwischen bestehenden Rechtsmaterien und deren praktischer Durchsetzung. Im Anwendungsbereich des § 3 Abs 3 Z 2 HSchG zeigt sich, dass Hinweisgebung primär auf die frühzeitige Identifikation struktureller Fehlentwicklungen abzielt.