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Dokument-ID: 1279865
9.3.1 Rechtswidrige Verhaltensweisen
Der zivilrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen knüpft maßgeblich an bestimmte Formen rechtswidrigen Verhaltens an. § 26c UWG unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen drei Formen rechtswidrigen Verhaltens: