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Dokument-ID: 1171711
9 Schwellenwertanalyse für Datenschutz-Folgenabschätzung
§ 8 Abs 13 HSchG bringt eine Erleichterung für die Errichtung interner Hinweisgebersysteme.
Dies führt dazu, dass das Erfordernis der Unternehmen, für die einzelnen Verarbeitungstätigkeiten im Sinne des HSchG eine konkrete Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, entfällt.