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Dokument-ID: 1171710
8 Datenschutzrechtliche Einordnung bei der Beauftragung Dritter als Meldestelle
Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten sowie Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors in den in § 3 Abs 2 HSchG aufgezählten Bereichen sind verpflichtet, die Hinweisgebung intern den Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern oder Bediensteten oder überlassenen Arbeitskräften zu ermöglichen.