1.3.5 Information an Hinweisgeber
Im Sinne der Transparenz sollten Hinweisgeber vor Abgabe einer Meldung nachweislich davon in Kenntnis gesetzt werden, dass eine Meldung weder von straf- noch zivilrechtlicher Haftung befreit. Allenfalls infrage kommende Unterstützungsleistungen seitens der betroffenen Organisation sollten klar an potenzielle Hinweisgeber kommuniziert und letztlich konsequent umgesetzt und vollzogen werden. Bekennt sich eine betroffene Organisation dazu, in bestimmten Fällen von einer Strafverfolgung abzusehen, muss dieses Bekenntnis auch offen gelebt werden.