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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.1 Grundsätzliche Vorüberlegungen – Kronzeugenregelungen

Vor allem im Wettbewerbs- bzw Kartellrecht ist anerkannt, dass Hinweisgeber einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung von Kartellen leisten. Da Kartelle geheim sind, gestaltet sich deren Aufdeckung und Untersuchung ohne Mitwirkung daran beteiligter Unternehmen oder Personen oft sehr schwierig. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, bestehen sowohl im europäischen als auch im österreichischen Kartellrecht Kronzeugenregelungen. Im Gegenzug für die erhaltenen Informationen über das Kartell werden Kronzeugen von Geldbußen befreit (zumeist der erste Kronzeuge) oder die Geldbuße gemindert (zweite und folgende Kronzeugen; zT auch der erste Kronzeuge).

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