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Dokument-ID: 1144456
1.4.4 Welche konkreten Schutzmaßnahmen sieht das HSchG für Hinweisgeber vor?
Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
Als Folge eines berechtigten Hinweises dürfen durch die betroffene Organisation keine Vergeltungsmaßnahmen gesetzt werden. Der Schutz ist so gestaltet, dass Verschlechterungen am Arbeitsplatz rechtsunwirksam sind (§ 20 Abs 1 HSchG) Für persönlich erlittene Beeinträchtigungen, die im Gegensatz zu Vergeltungsmaßnahmen nicht oder nicht zur Gänze rückgängig gemacht werden können, sieht § 20 Abs 2 HSchG Schadenersatzansprüche für Hinweisgeber:innen vor.