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Dokument-ID: 1142712
3.5 Prüfung auf bereits erfolgte Meldung
Die externe Stelle hat einem Hinweis gem § 17 Abs 5 HSchG nicht weiter nachzugehen, wenn sie aufgrund der Überprüfung und erforderlichenfalls nach Einholung weiterer Auskünfte zum Schluss gelangt, dass der Hinweis mit denselben Informationen bereits gegeben wurde.