8.2 Ausgeweiteter Geltungsbereich
Bei Ausweitung des Geltungsbereichs des HSchG sind diese Einschränkungen der Betroffenenrechte aber wohl zumindest nicht ohne Weiteres analog auf die von der Ausweitung umfassten Tatbestände anwendbar, da in diesem Fall die Rechte unterschiedlicher Personen (Betroffener und Hinweisgeber) mit einander kollidieren. Die vom Gesetzgeber des HSchG vorgenommene Regelung kann daher nicht unbesehen auf Sachverhalte übertragen werden, die nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Es wird daher mE danach zu differenzieren sein, auf welche Bereich der sachliche Geltungsbereich ausgeweitet wird.