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Dokument-ID: 1143903
3.3 Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat
Gem § 91 Abs 2 ArbVG hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat mitzuteilen:
- Welche Arten von personenbezogenen DienstnehmerInnen-Daten er automationsunterstützt aufzeichnet und
- Welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht