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Dokument-ID: 1171705
3.2.3 Betriebsvereinbarung nach § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG (Personaldatensysteme)
Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG ist für die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers notwendig, wenn die Datenerhebung über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgeht.