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Dokument-ID: 1142688
1.7 Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig?
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) nimmt das Verarbeiten personenbezogener Daten in seinem Anwendungsbereich ausdrücklich von der Pflicht, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, aus (§ 8 Abs 13 HSchG).