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Dokument-ID: 1142680
6.1.2 Verletzung des EU-Beihilfenrechts
Unternehmen können weiters auch durch die Zuerkennung staatlicher Beihilfen wirtschaftliche Vorteile gegenüber Mitbewerbern erlangen. Staatliche Förderungsmaßnahmen sind grundsätzlich nach dem europäischen Beihilfenrecht zu genehmigen, wenn sie eine Beihilfe darstellen. Die dabei maßgebenden Grundsätze werden daher im Folgenden kurz dargestellt.