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Dokument-ID: 1000056
10.1.2 Überblick über die Grundsätze der Datenverarbeitung
Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung normiert, dass für jede Datenverarbeitung eine ausreichende Rechtsgrundlage im Unionsrecht (zB in der DSGVO) oder im unionsrechtlich zulässigen nationalen Recht vorliegen muss.