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Dokument-ID: 1143948
7.2 Vereinbarungen bei Bestellung des Whistleblowing-Officers
Da die Funktion des Whistleblowing-Officers im HSchG nicht explizit geregelt ist, enthält dieses auch keine konkreten Vorgaben betreffend die vertragliche Ausgestaltung dieser Position. In der Praxis empfiehlt es sich grundsätzlich, eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag mit den jeweiligen Mitarbeitern, die diese Funktion ausüben sollen, abzuschließen. Inhalt einer solchen Vereinbarung könnten unter anderem die folgenden Punkte sein:
- Zustimmungserklärung: In der Vereinbarung sollte eine explizite Zustimmung des Whistleblowing-Officers zur Übernahme dieser Funktion festgehalten werden.
- Vergütung: Empfehlenswert ist, jedenfalls klar zu regeln, ob dem Whistleblowing-Officer für die Übernahme der Funktion eine/keine zusätzliche Vergütung zustehen soll.
- Verschwiegenheitsverpflichtung: Aufgrund der Sensibilität der Informationen, welche Arbeitnehmer in ihrer Funktion als Whistleblowing-Officer erhalten können, sollte jedenfalls eine strenge Verschwiegenheitspflicht (auch gegenüber Kollegen im Unternehmen) in die Vereinbarung aufgenommen werden.
- Beendigung: In der Vereinbarung sollten klare Bedingungen für eine Abberufung bzw Zurücklegung der Funktion als Whistleblowing-Officer normiert werden; auch eine Befristung der Position wäre möglich. Weiters kann allenfalls auch explizit festgehalten werden, dass eine Beendigung der Funktion als Whistleblowing-Officer nicht automatisch zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll und diese Funktion getrennt von der sonstigen Arbeitstätigkeit zu sehen ist. Generell sollte eine Zusatzvereinbarung mit einem Whistleblowing-Officer aber immer individuell an die konkreten Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens angepasst werden. • [Fußnote: Hitz/Kaindl/Roberts, Ausgewählte arbeitsrechtliche Praxisfragen zum HinweisgeberInnenschutzgesetz, ARD 6846/6/2023.]