6.9 Überhastete Dienstfreistellung
Werden Vorwürfe erhoben, kommt es manchmal zu einer überhasteten Dienstfreistellung des betroffenen Arbeitnehmers. Hintergrund ist die Sorge, andernfalls eine etwaige spätere Entlassung zu erschweren. Wurde der Arbeitnehmer vom Dienst freigestellt, kann er in einem Entlassungsanfechtungsverfahren nämlich den Einwand des verspäteten Ausspruchs der Entlassung in der Regel nicht mehr erfolgreich geltend machen, sofern der Arbeitgeber nicht mit der Entlassung über die Dauer der Untersuchung hinaus zuwartet (OGH 23.7.2019, ObA 20/19k).