3.5 Zwischenfazit für die Praxis
Für das öffentliche Auftragswesen ergibt sich daraus ein weiter sachlicher Anwendungsbereich des HSchG, der über eine rein vergaberechtliche Betrachtung deutlich hinausgeht. Er erfasst nicht nur klassische Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften, sondern auch wettbewerbs- und beihilfenrelevante Sachverhalte mit Vergabebezug (§ 3 Abs 5 HSchG). Entscheidend ist dabei eine am unionsrechtlichen Kontext orientierte Auslegung des § 3 HSchG, die nicht auf die formale Einordnung eines Verstoßes abstellt, sondern auf dessen Eignung, die maßgeblichen Zielsetzungen des Unionsrecht zu beeinträchtigen. Für Rechtsträger im öffentlichen Auftragswesen folgt daraus eine erhöhte Risikolage, da melderelevante Sachverhalte typischerweise entlang des gesamten Vergabeprozesses auftreten können.