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Dokument-ID: 1266615
2.3 Der Begriff der „Rechtsverletzung“ (§ 5 Z 12 HSchG)
Normative Reichweite
Zentral für die Bestimmung der meldefähigen Inhalte ist der in § 5 Z 12 HSchG normierte Begriff der „Rechtsverletzung“. Dieser ist bewusst weit gefasst und umfasst nicht nur Verstöße gegen konkret benennbare Rechtsvorschriften, sondern ausdrücklich auch erhebliche Missstände, Unregelmäßigkeiten sowie auf eine Rechtsverletzung bezogene Verschleierungs- oder Umgehungshandlungen.