2.1 Persönlicher Anwendungsbereich im Finanzmarkt
Funktionaler Ansatz des § 2 HSchG
Der persönliche Anwendungsbereich des HSchG knüpft nach § 2 Abs 1 HSchG an das Vorliegen einer laufenden oder früheren beruflichen Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten oder öffentlichen Sektors an. Damit wird ein bewusst weiter, funktionaler Ansatz verfolgt, der über das traditionelle arbeitsrechtliche Verständnis von Hinweisgeberschaft hinausgeht. Geschützt sind nicht nur Arbeitnehmer und Bedienstete, sondern auch Bewerber, Praktikanten, selbstständig Erwerbstätige, Organmitglieder sowie Personen, die im Rahmen von Auftragnehmer, Subunternehmer- oder Lieferantenbeziehungen tätig sind.