4.5 Kündigungs-/Entlassungsschutz außerhalb „geschützter“ Bereiche
Ausgangssituation: eingeschränkte Meldeinhalte
Die Richtlinie schränkt den Schutz des Whistleblowers auf bestimmte Meldeinhalte ein. Es handelt sich dabei um Bereiche, in denen sekundäre Unionsrechtsakte erlassen wurden, wie das öffentliche Auftragswesen, Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz, öffentliche Gesundheit oder der Verbraucherschutz. Zentrale strafrechtliche Bestimmungen, wie Betrug, Untreue, Bilanzfälschung, Korruption, Förderungsmissbrauch, Sozialbetrug, Urkundenfälschung oder das Finanzstrafrecht, sind in der Richtlinie nicht angeführt.