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Dokument-ID: 1266630
3.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich des HSchG bildet neben dem persönlichen Geltungsbereich (§ 2 HSchG) die zentrale Voraussetzung für den Schutz von Hinweisgebern. Er ist in § 3 HSchG normiert und setzt die Vorgaben der EU-Whistleblowing-Richtlinie weitgehend wortgleich um. Ziel ist es, Hinweise auf Rechtsverletzungen in bestimmten, besonders schutzwürdigen Rechtsbereichen zu fördern, ohne ein allgemeines Denunziationssystem zu schaffen.