4.4.4 Zulässigkeitsschranken
Ein Unterschied zwischen der Geschenkannahme im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft liegt darin, dass deren arbeitsrechtliche Zulässigkeit für den Bereich der Privatwirtschaft, wie auch § 13 Abs 1 AngG zeigt, durch Erlaubnis des Arbeitgebers bewirkt werden kann, während im öffentlichen Dienst gesetzliche Beschränkungen nicht durch Vorgesetzte gelockert werden können (vgl zur Unbeachtlichkeit einer Erlaubnis wegen Kollusion OGH 28.4.1993, 9 ObA 237/92; 5.5.1999, 9 ObA 60/99k). Allerdings kann ein Verstoß gegen strafrechtlich zu ahndende Verbote (zB Geschenkannahme oder Bestechung iSd § 309 StGB oder § 10 Abs 2 UWG) auch bei Vorliegen einer Erlaubnis des Arbeitgebers den Arbeitnehmer nicht vor strafrechtlichen Sanktionen bewahren. Bei Bestehen einer Arbeitgeberweisung kann allenfalls entschuldigender Notstand geltend gemacht werden.