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Dokument-ID: 1143950
7.3 Aufgabenzuweisung an den Whistleblowing-Officer
Sollte die Zuweisung der Aufgaben an den Whistleblowing-Officer nicht einvernehmlich zu gestalten sein (was sich im Hinblick auf die Verantwortung allerdings dringend empfiehlt), stellt sich die Frage eines einseitigen Zuweisungsrechts des Dienstgebers und je nach Ausgestaltung des bestehenden Arbeitsvertrages nach der Zulässigkeit einer Versetzung.