2.1 Geltungsbereich
Um dem HSchG zu unterliegen, muss sich der Hinweis auf eine Verletzung von EU-Recht oder nationalen Vorschriften eines bestimmten Rechtsgebiets beziehen, das in seinen sachlichen Anwendungsbereich fällt (zB öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Umweltschutz und Korruptionsstrafrecht). Der österreichische Gesetzgeber hat diesen Geltungsbereich insofern ausgedehnt, als die taxativ aufgelisteten Bereiche allgemein benannt und kein Verweis auf die Whistleblowing-Richtlinie in das Gesetz eingefügt wurde. Der sachliche Geltungsbereich umfasst daher alle nationalen Rechtsvorschriften in den jeweiligen Rechtsbereichen, auch wenn diese nicht der Umsetzung des Unionsrechts dienen. Eine solche Ausdehnung ist nach der Whistleblowing-Richtlinie zulässig.